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Das Fristende für die Schlussabrechnung naht: Wer Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfen) erhalten und noch keine Schlussabrechnung durch einen prüfenden Dritten eingereicht hat, sollte das bis spätestens Ende September tun.
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BÄKO-magazin Zizel Ausgabe 5-25
Branche aktuell

Fristablauf für Schlussabrechnungen

Mit den Corona-Wirtschaftshilfen wurden im Zeitraum Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen mit erheblichen coronabedingten Umsatzrückgängen unterstützt. Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen endet am 30. September 2024.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erinnert daran, dass die Schlussabrechnungen für Corona-Wirtschaftshilfen nur noch bis zum 30. September 2024 eingereicht werden können. Diese letzte Fristverlängerung geht auf eine Vereinbarung mit der Bundessteuerberaterkammer, dem Deutschen Steuerberaterverband, der Wirtschaftsprüferkammer und der Bundesrechtsanwaltskammer im März 2024 zurück.

 

Schutz der Steuerzahler

Sven Giegold, Staatssekretär im BMWK, erklärt: „Der Erfolg der Corona-Hilfsprogramme basiert vor allem auf der schnellen und unbürokratischen Bewilligung an die Unternehmen. Der Schutz aller Steuerzahler verlangt nun, dass der korrekte Bedarf der ausgezahlten Steuergelder nun auch nachgewiesen wird. Für die Schlussabrechnung ist jetzt nochmal die Expertise der prüfenden Dritten gefragt, damit die Unternehmen die finalen Förderbescheide erhalten können. Mein Dank gilt all den prüfenden Dritten, die den Schlussabrechnungsantrag für ihre Mandanten bereits eingereicht haben. Alle, bei denen die Einreichung noch aussteht, rufe ich auf, diese letzte Gelegenheit zu nutzen und die Schlussabrechnungen einzureichen.“

 

Der Status quo

Die Bewilligungsstellen der Länder haben laut BMWK bisher über 197.000 finale Schlussbescheide erteilt. In mehr als zwei Drittel der geprüften Schlussabrechnungen werden die vorläufig gewährten Hilfen bestätigt (36%) oder eine Nachzahlung (41%) gewährt. Rund 24% der Schlussbescheide enthalten Rückzahlungsforderungen. Bislang sind rund 570.000 Schlussabrechnungs-Pakete eingereicht worden. Bis zum endgültigen Abgabetermin stehen noch ca. 300.000 einzureichende Schlussabrechnungs-Pakete aus.

 

Keine Schlussabrechnung: volle Rückzahlung

„Die besondere Bedeutung dieser Zahl zeigt sich, wenn man die Tatsache berücksichtigt, dass Unternehmen die erhaltenen Hilfen komplett zurückzahlen müssen, wenn sie keine Schlussabrechnung einreichen“, sagen Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder von Schultze & Braun und Stefan Schwindl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der MTG Wirtschaftskanzlei. „Mit dem Blick auf die wenige noch bis Ende September verbleibende Zeit kann das durchaus für einen signifikanten zusätzlichen Anstieg der Unternehmensinsolvenzen sorgen, wenn bis zu 300.000 Unternehmen erhaltene finanzielle Hilfen komplett zurückzahlen müssen.“ Denn Fakt ist: Die staatlichen Hilfspakete während der Corona-Krise haben viele Unternehmen vor einer existenziellen finanziellen Schieflage gerettet. Gleichwohl haben viele Unternehmen immer noch mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu kämpfen und sehen sich zudem mit den Herausforderungen der jüngsten, sich teils überlappenden Krisen konfrontiert.

 

War der Umsatzrückgang Corona-bedingt oder nicht?

Die Kanzlei Schultze & Braun erinnert daran, dass erhaltene finanzielle Hilfen nicht nur dann zurückgezahlt werden müssen, wenn keine Schlussabrechnung eingereicht wird, sondern auch dann, wenn der Umsatzrückgang nicht durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie begründet war. Zu belegen, dass der Umsatzrückgang Corona-bedingt war, sei jedoch alles andere als einfach. Eindeutig Corona-bedingt ist der Rückgang lediglich, wenn das Unternehmen in der Pandemie schließen musste – Stichwort Lockdown. Musste es das nicht, wird der Nachweis eines Corona-bedingten Umsatzrückgangs mitunter zu einer großen Herausforderung. Materialengpässe, der Mangel an Fachkräften oder wenn Aufträge nicht bearbeitet werden konnten, zählen laut Schultze & Braun nicht per se als Gründe für einen Corona-bedingten Umsatzrückgang. Zahlreiche Abgrenzungsfragen führten dazu, dass sich Unternehmer, Geschäftsleiter, aber auch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Frage „War der Umsatzrückgang Corona-bedingt?“ in den Schlussabrechnungen in einem rechtlichen Bereich bewegen, zu dem es bis dato noch keine Rechtsprechung gibt. Die Kanzlei betont, dass die Schlussabrechnung zwingend von einem prüfenden Dritten abgegeben werden muss, also einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

 

Sonderfall Unternehmensverbünde

Einen Sonderfall bei der Schlussabrechnung stellen laut den Rechtsexperten Unternehmensverbünde dar, für die ein wichtiger weiterer Punkt relevant sei: „Die zusätzliche Besonderheit ist, dass – unabhängig von der Zahl der Unternehmen im Verbund – nur ein Unternehmen für den gesamten Verbund eine Schlussabrechnung einreichen darf“, sagt Fehl-Weileder. „Einen solchen Verbund stellt bereits eine GmbH & Co. KG dar, die rein rechtlich gesehen aus zwei miteinander verbundenen Gesellschaften besteht.“ Wenn – aus welchen Gründen auch immer – in einem Unternehmensverbund mehrere Unternehmen eines Verbundes gesondert Hilfen beantragt und erhalten haben, müsse dies in der Verbunds-Schlussabrechnung zwingend korrigiert und zusammengefasst werden.

Weitere Informationen zu den Schlussabrechnungen finden sich auf der Website des BMWK.

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