Über einen kuriosen Fall einer Kündigung wegen „falscher“ Hosenfarbe berichtet das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einer Pressemeldung (16.05.2024): Ein Industriebetrieb in Nordrhein-Westfalen hatte für seine Mitarbeiter in der Produktion eine Kleiderordnung erlassen. Danach hatten die Produktionsmitarbeiter unter anderem eine rote Arbeitshose zu tragen. Grund der Regelung waren aus Sicht des Unternehmens die Wahrung eines einheitlichen Auftritts („Corporate Identity“) und arbeitsschutztechnische Gründe: Rot sei eine Signalfarbe, gut erkennbar und ermögliche eine Abgrenzung der eigenen Mitarbeiter von externen Beschäftigten in der Produktion. Einem seit Juni 2014 bei dem Unternehmen beschäftigten Produktionsmitarbeiter missfiel diese Anordnung. Er weigerte sich mehrfach, die ihm zur Verfügung gestellte rote Arbeitshose zu tragen und erschien zur Arbeit in privaten dunklen Hosen in schwarz. Nach wiederholten, aber im Ergebnis erfolglosen Abmahnungen und Aufforderungen, die rote Arbeitshose zu tragen, kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis im November 2023 ordentlich fristgerecht. Dagegen klagte der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht.
Arbeitsgericht: Kündigung wegen falscher Hosenfarbe wirksam
Vor dem Arbeitsgericht war der gekündigte Mitarbeiter mit seiner Klage gegen die Kündigung erfolglos: Es sei davon auszugehen, dass es sich um Arbeitsschutzkleidung handele. Auch der Wunsch nach einem einheitlichen Auftreten rechtfertige eine Anweisung zum Tragen einer bestimmten Hose. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer lieber schwarz als rot trage und die Farbe sein ästhetisches Empfinden störe, sei kein Rechtfertigungsgrund für seine Weigerung, so die Begründung des Arbeitsgerichts Solingen (ArbG Solingen, Urt. v. 15.03.2024, Az. 1 Ca 1749/23).
Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst auch Dienstkleidung
„Dem Arbeitgeber steht im Arbeitsverhältnis ein Weisungsrecht zu. Danach kann der Arbeitgeber Vorgaben zur Arbeitsleistung selbst, aber auch zu dem Auftreten und weiteren Begleitumständen der Arbeitsausführung machen“, erläutert Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott vom Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VdAA). „Damit darf ein Arbeitgeber auch Vorgaben zur Dienstkleidung machen“, sagt der Arbeitsrechtsanwalt.
Die gegen die Kündigung vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage blieb wie bereits bei dem Arbeitsgericht Solingen auch vor der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf erfolglos (Pressemeldung, 21.05.2024).