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Einspruchsflut von Bäckereien

Ein beim Finanzgericht in Münster anhängiges Verfahren zum Umsatzsteuersatz bei einem Verzehr in Bäckereifilialen sorgt derzeit für eine Welle von Anträgen und Einsprüchen.

Im Einzelnen geht es dabei um die Frage, ob der Verkauf von Backwaren und anderen Lebensmitteln zum Direktverzehr in den Bäckereifilialen mit dem Regelsteuersatz von 19% oder mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% zu besteuern ist. „Zahlreiche Bäckereien beantragen aufgrund der offenen Rechtsfrage, ihre Umsätze aus derartigen Verkäufen insgesamt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterwerfen zu können und wollen ihr eigenes Verfahren bis zur Entscheidung des Finanzgerichts ruhen lassen“, erklärt Carsten Ruder, Steuerberater in der Münchner Kanzlei HLB Linn Goppold und Umsatzsteuerexperte im bundesweiten Netzwerk HLB Deutschland. Nun hat das Finanzgericht auf die drohende Einspruchsflut von betroffenen Bäckereiunternehmen reagiert und klargestellt, welche Rechte betroffene Unternehmer haben und wie die Rechtslage zu solchen Umsätzen derzeit aussieht:
• Soweit ein Steuerpflichtiger in Einspruchsverfahren in vergleichbaren Fällen unter Hinweis auf das oben genannte Verfahren ein Ruhen seines Verfahrens beantragt, kann dies gewährt werden.
• Eine Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren, da zurzeit keine berechtigten Zweifel an der aktuellen Verwaltungsauffassung bestehen. Bis zur Entscheidung muss demnach der Regelsatz von 19% gezahlt werden.
„Gemischter“ Steuersatz nicht möglich
Hintergrund der zu erwartenden Klärung ist, dass bei der Abgabe von Speisen zum Direktverzehr sowohl Elemente einer Lieferung (Erwerb von Lebensmitteln) als auch Elemente einer sonstigen Leistung (Restaurationsleistung) vorhanden sein können. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung muss dieser Verkauf entweder als Lieferung zum Regelsteuersatz von 19% oder als sonstige Leistung zum ermäßigten Steuersatz von 7% besteuert werden. Die Grenzziehung hatte bisher Bedeutung für die Anwendung eines der beiden Steuersätze, da eine Trennung des Vorgehens und damit ein „gemischter“ Steuersatz nicht möglich sind. Grundsätzlich gilt: Die Lieferung von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt immer dann dem Regelsteuersatz von 19%, wenn die vorhandenen Sitzgelegenheiten oder die Stehtische zum Eigentum der Bäckerei gehören, angemietet wurden oder zumindest deren Mitnutzung ausdrücklich vereinbart wurde. Hierbei überwiege die Dienstleistungskomponente des Vorgangs, so Ruder. „Können die Sitzgelegenheiten oder Stehtische jedoch nicht der Bäckerei zugerechnet werden oder sind keine Sitzgelegenheiten vorhanden, liegt auch keine Lieferung von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle vor“, erklärt der Steuerexperte. Demnach sei der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% anzuwenden, da keine Dienstleistungskomponente vorhanden ist. In diesen Filialen sollten die Steuerveranlagungen mittels Einspruch offen gehalten und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

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