Auch bei Gutscheinen ist Vorsicht geboten: Einzweckgutscheine, die vor 2026 mit 19% ausgegeben wurden, bleiben bei diesem Umsatzsteuersatz. Mehrzweckgutscheine hingegen profitieren von der Senkung, wenn sie erst 2026 eingelöst werden. Gleiches gilt für Catering- oder Lieferverträge, die Zeiträume vor und nach dem Stichtag betreffen – hier ist eine korrekte Aufteilung der Bemessungsgrundlage erforderlich. Es muss also zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen unterschieden werden. Ein Einzweckgutschein ist ein Gutschein für eine bestimmte Leistung oder Gruppe von Leistungen, für die derselbe Mehrwertsteuersatz gilt. Ein Mehrzweckgutschein ist dagegen ein Gutschein über einen Geldbetrag. Für Einzweckgutscheine gilt jeweils die Rechtslage zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins. Einzweckgutscheine, die während der Zeit des höheren Mehrwertsteuersatzes ausgegeben wurden (01.01.2023 – 31.12.2025), konnten für Getränke und Speisen ausgegeben werden. Sie wurden bereits zum Zeitpunkt der Ausgabe steuerlich erfasst und können daher heute unproblematisch als Gegenleistung für die Ausgabe einer Speise oder eines Getränkes eingesetzt werden. Bei Mehrzweckgutscheinen erfolgt die Versteuerung zum Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, also wenn der Gutschein wie ein Zahlungsmittel eingesetzt wird.
Preisschilder richtig gestalten
Ein Augenmerk sollte auch auf den Preisschildern liegen. Preisschilder und Speisekarten müssen so korrigiert werden, dass der neue Mehrwertsteuersatz angegeben wird. „Wir gehen davon aus, dass es (wie in der Vergangenheit) nicht beanstandet wird, wenn für eine gewisse Übergangszeit durch einen Einleger oder Aufkleber auf die unzutreffende Angabe hingewiesen wird. Das gilt z. B. bis neue Speisekarten oder Preisschilder gedruckt sind“, hat sich der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks geäußert. Auf Rechnungen und Kassenbons muss jedoch zwingend der richtige Mehrwertsteuersatz ausgewiesen werden – und ein höher ausgewiesener Steuerbetrag muss an das Finanzamt abgeführt werden.
Betriebswirtschaftlich führe die Umstelllung zu einer effektiven Preissenkung von 11,2%, rechnet man bei Gehrke Econ vor. Beispielsweise spare ein Betrieb mit einem Café-Umsatz von 500.000 Euro pro Jahr durch die Senkung rund 55.000 Euro Umsatzsteuer. Bei größeren Betrieben kann die Entlastung auch schnell deutlich Entlastungen verursachen. Diese Beträge sind nicht nur buchhalterische Größen, sondern echte Liquiditätsvorteile, die für Investitionen, Personal oder Preisstrategien genutzt werden können.










