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Das deutsche Handwerk dringt auf eindeutige Richtlinien – mit Erfolg. Das Bundesfinanzministerium hat sich nun beim Mehrwertsteuersatz der Rechtsauffassung des ZDH angeschlossen.
© Das deutsche Handwerk dringt auf eindeutige Richtlinien – mit Erfolg. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich nun beim Mehrwertsteuersatz der Rechtsauffassung des ZDH angeschlossen. Infolge eines EuGH-Urteils vom 10. März 2011 änderte der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2011 seine Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Abgabe von Speisen und Getränken. Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung unterschied der BFH in mehreren Urteilen nunmehr zwischen „Standardspeisen“, die dem ermäßigten Steuersatz (7%) unterliegen können und aufwendiger zubereiteten Speisen, die mit dem Regelsteuersatz (19%) zu besteuern sein sollen. Diese Entscheidungen warfen Abgrenzungsfragen auf und führten in vielen Betrieben zu erheblicher Verunsicherung. Konstruktive Lösung akzeptiert In Abstimmung mit dem Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) im Februar 2012 den Finanzministerien von Bund und Ländern einen Lösungsvorschlag für eine handhabbare Abgrenzung zwischen regelbesteuerten sonstigen Leistungen und ermäßigt besteuerten Speisenlieferungen vorgelegt. Nach vorliegenden Informationen haben diese nun der darin vertretenen Rechtsauffassung zugestimmt. Ein neues BMF-Schreiben, das den Verbänden nach der Sommerpause zur Stellungnahme zugeleitet werden soll, wird voraussichtlich folgende Regelungen enthalten: Es wird keine Abgrenzung zwischen Standardspeisen und höherwertigen Speisen mehr geben. Weder der Lieferzeitpunkt noch die Verzehrfertigkeit der gelieferten Speisen haben Einfluss auf die Höhe des Steuersatzes. Bei Umsätzen über die Ladentheke soll sich der Steuersatz nur noch daran orientieren, ob der Kunde die Speise an Ort und Stelle verzehrt oder ob er sie mitnimmt. Beim Verzehr an Ort und Stelle wird beim Vorhandensein von Sitzgelegenheiten in jedem Fall eine regelbesteuerte sonstige Leistung angenommen (19%), unabhängig davon, ob der Kunde die Sitzgelegenheit tatsächlich nutzt oder nicht. Sind keine Sitzgelegenheiten vorhanden, werden alle Umsätze ermäßigt mit 7% besteuert. Sitzgelegenheiten des Nachbarn sowie Ablagebretter u.a. sind regelmäßig unbeachtlich. Art. 6 der ab 1. Juli 2011 geltenden Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie wird beachtet. „Gehen oder Bleiben“ statt „Stehen oder Sitzen“ „Wir sehen darin einen Fortschritt, weil sich danach nur noch die Frage nach dem ‚Gehen oder Bleiben‘, nicht mehr – anders als bisher – nach dem ‚Stehen oder Sitzen‘ stellt. Das erleichtert den Betrieben des Lebensmittelhandwerks die Besteuerung und hilft ihnen, rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden“, begrüßt ZV-Präsident Peter Beckerden angekündigten Entwurf. „Es ist an der Zeit, für Klarheit zu sorgen und eindeutige Anwendungsrichtlinien herauszugeben, die die bestehende Verunsicherung beenden.“
Branche aktuell

Eindeutige MwSt.-Richtlinien in Sicht

Das deutsche Handwerk dringt auf eindeutige Richtlinien – mit Erfolg. Das Bundesfinanzministerium hat sich nun beim Mehrwertsteuersatz der Rechtsauffassung des ZDH angeschlossen.

Das deutsche Handwerk dringt auf eindeutige Richtlinien – mit Erfolg. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich nun beim Mehrwertsteuersatz der Rechtsauffassung des ZDH angeschlossen.

Infolge eines EuGH-Urteils vom 10. März 2011 änderte der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2011 seine Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Abgabe von Speisen und Getränken. Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung unterschied der BFH in mehreren Urteilen nunmehr zwischen „Standardspeisen“, die dem ermäßigten Steuersatz (7%) unterliegen können und aufwendiger zubereiteten Speisen, die mit dem Regelsteuersatz (19%) zu besteuern sein sollen. Diese Entscheidungen warfen Abgrenzungsfragen auf und führten in vielen Betrieben zu erheblicher Verunsicherung.

Konstruktive Lösung akzeptiert
In Abstimmung mit dem Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) im Februar 2012 den Finanzministerien von Bund und Ländern einen Lösungsvorschlag für eine handhabbare Abgrenzung zwischen regelbesteuerten sonstigen Leistungen und ermäßigt besteuerten Speisenlieferungen vorgelegt. Nach vorliegenden Informationen haben diese nun der darin vertretenen Rechtsauffassung zugestimmt.

Ein neues BMF-Schreiben, das den Verbänden nach der Sommerpause zur Stellungnahme zugeleitet werden soll, wird voraussichtlich folgende Regelungen enthalten: Es wird keine Abgrenzung zwischen Standardspeisen und höherwertigen Speisen mehr geben. Weder der Lieferzeitpunkt noch die Verzehrfertigkeit der gelieferten Speisen haben Einfluss auf die Höhe des Steuersatzes. Bei Umsätzen über die Ladentheke soll sich der Steuersatz nur noch daran orientieren, ob der Kunde die Speise an Ort und Stelle verzehrt oder ob er sie mitnimmt. Beim Verzehr an Ort und Stelle wird beim Vorhandensein von Sitzgelegenheiten in jedem Fall eine regelbesteuerte sonstige Leistung angenommen (19%), unabhängig davon, ob der Kunde die Sitzgelegenheit tatsächlich nutzt oder nicht. Sind keine Sitzgelegenheiten vorhanden, werden alle Umsätze ermäßigt mit 7% besteuert. Sitzgelegenheiten des Nachbarn sowie Ablagebretter u.a. sind regelmäßig unbeachtlich. Art. 6 der ab 1. Juli 2011 geltenden Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie wird beachtet.

„Gehen oder Bleiben“ statt „Stehen oder Sitzen“
„Wir sehen darin einen Fortschritt, weil sich danach nur noch die Frage nach dem ‚Gehen oder Bleiben‘, nicht mehr – anders als bisher – nach dem ‚Stehen oder Sitzen‘ stellt. Das erleichtert den Betrieben des Lebensmittelhandwerks die Besteuerung und hilft ihnen, rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden“, begrüßt ZV-Präsident Peter Beckerden angekündigten Entwurf. „Es ist an der Zeit, für Klarheit zu sorgen und eindeutige Anwendungsrichtlinien herauszugeben, die die bestehende Verunsicherung beenden.“

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