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In den meisten Fällen muss die Energiepreispauschale mit dem September-Gehalt ausgezahlt werden, teilweise darf die Überweisung auch später erfolgen. (Foto: sakulich/pixabay.com2019)
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Die Energiepreispauschale kommt

Backbetriebe sollen die von der Bundesregierung beschlossene Energiepreispauschale im Rahmen der Gehaltsabrechnung auszahlen. Stichtag ist der 1. September 2022.

Die von der Bundesregierung beschlossene Energiepreispauschale in Form einer Einmalzahlung von 300 Euro soll größtenteils über die Arbeitgeber ausgezahlt werden. Relevant sind hier alle Arbeitsverhältnisse des Backbetriebs, die am 1. September 2022 bestehen. Das gilt nicht nur für Vollzeitkräfte sondern unter anderem auch für Minijobber, Azubis und bestimmte Praktikanten. Auch Mitarbeiter, die sich am Stichtag in Elternzeit, Mutterschutz oder ähnlichem befinden oder Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Krankengeld erhalten, haben Anspruch auf die Pauschale, da das Arbeitsverhältnis mit diesen Beschäftigten ja weiterhin besteht. Dabei sind allerdings verschiedene Detailregelungen zu beachten, insbesondere bei Minijobbern.

Auszahlung mit dem Septembergehalt

In den meisten Fällen muss die Pauschale mit dem September-Gehalt ausgezahlt werden, teilweise darf die Überweisung auch später erfolgen. In manchen Fällen muss das Unternehmen die Pauschale trotz eines am Stichtag bestehenden Arbeitsverhältnisses überhaupt nicht auszahlen. Beschäftigte, die die Pauschale nicht über den Backbetrieb oder einen anderen Arbeitgeber erhalten, aber dennoch grundsätzlich Anspruch auf das Geld haben, erhalten die Zahlung über das zuständige Finanzamt im Rahmen ihrer Einkommenssteuer-Veranlagung für das Jahr 2022.

Erstattung über die Lohnsteueranmeldung

Der Auszahlungsbetrag wird dem Backbetrieb im Rahmen der Lohnsteueranmeldung wieder erstattet, sodass die Auszahlung insgesamt gewinnneutral ist. Eine Kostenerstattung für den mit der Abwicklung verbundenen Arbeitsaufwand ist nicht vorgesehen, jedoch können zusätzlich entstehende Kosten, etwa für den Steuerberater, wie üblich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die Pauschale ist für den Empfänger steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei. Für Minijobber und geringfügig Beschäftigte Aushilfen ohne weitere Erwerbseinkommen ist die gesamte Auszahlung steuerfrei.

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