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Auch künftig führt in bestimmten Handwerksberufen kein Weg am Meisterbrief vorbei – das hat das Bundesverwaltungsgericht am 31. August 2011 in zwei Entscheidungen bestätigt.
© Auch künftig führt in bestimmten Handwerksberufen kein Weg am Meisterbrief vorbei – das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am 31. August 2011 in zwei Entscheidungen bestätigt. Geklagt hatten zwei Gesellen aus dem Friseur- und Dachdeckerhandwerk, die sich durch die geltende Regelung der Handwerksordnung (HwO) unverhältnismäßig in der Berufsfreiheit eingeschränkt und gegenüber Mitbewerbern aus dem EU-Ausland benachteiligt sahen. Diese Argumentation wies das BVerwG zurück. Klare Regelungen Wer sich in Deutschland in einem zulassungspflichtigen Handwerksgewerbe selbstständig machen will, muss entweder eine bestandene Meisterprüfung, eine gleichwertige Prüfung („Großer Befähigungsnachweis“) oder sechs Jahre qualifizierte Berufserfahrung nach Ablegen der Gesellenprüfung nachweisen (Altgesellenregelung). „Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Kunden können die Qualität handwerklicher Produkte meist erst dann beurteilen, wenn sie sie gekauft haben. Der Meisterbrief gibt ihnen Sicherheit, dass sie sich auf Qualität, Hygiene und auf die Qualifikation der Anbieter verlassen können“, kommentiert RA Amin Werner, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks. Keine Diskriminierung erkannt Mit seiner Entscheidung bestätigte das Gericht die Position der Meisterpflicht-Befürworter, da die Meisterpflicht keine unzulässige Inländerdiskriminierung darstellte. Bestehende Ausnahmen wie die Altgesellenregelung bieten bereits ausreichend Alternativen für den Berufszugang. Diese entsprechen im Wesentlichen den Anforderungen, die im Ausland ausgebildete Handwerker bei der Niederlassung in Deutschland erfüllen müssen. „Im Bäckerhandwerk wird jahrhundertealte Tradition gelebt – und weitergegeben. Nicht zuletzt ist der Meistertitel Voraussetzung, Lehrlinge ausbilden zu dürfen, und sichert damit die Zukunft des Handwerks. Sonst könnten wir bald überall Backautomaten aufstellen. Unsere europäischen Nachbarn beneiden uns um unser duales Ausbildungssystem und um den Handwerksmeister. Er ist einer der Gründe, warum Handwerk ‚Made in Germany‘ weltweit einen so guten Ruf genießt“, betont ZV-präsident Peter Becker.
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Bundesverwaltungsgericht stärkt Meisterpflicht

Auch künftig führt in bestimmten Handwerksberufen kein Weg am Meisterbrief vorbei – das hat das Bundesverwaltungsgericht am 31. August 2011 in zwei Entscheidungen bestätigt.

Auch künftig führt in bestimmten Handwerksberufen kein Weg am Meisterbrief vorbei – das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am 31. August 2011 in zwei Entscheidungen bestätigt. Geklagt hatten zwei Gesellen aus dem Friseur- und Dachdeckerhandwerk, die sich durch die geltende Regelung der Handwerksordnung (HwO) unverhältnismäßig in der Berufsfreiheit eingeschränkt und gegenüber Mitbewerbern aus dem EU-Ausland benachteiligt sahen. Diese Argumentation wies das BVerwG zurück.

Klare Regelungen
Wer sich in Deutschland in einem zulassungspflichtigen Handwerksgewerbe selbstständig machen will, muss entweder eine bestandene Meisterprüfung, eine gleichwertige Prüfung („Großer Befähigungsnachweis“) oder sechs Jahre qualifizierte Berufserfahrung nach Ablegen der Gesellenprüfung nachweisen (Altgesellenregelung).

„Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Kunden können die Qualität handwerklicher Produkte meist erst dann beurteilen, wenn sie sie gekauft haben. Der Meisterbrief gibt ihnen Sicherheit, dass sie sich auf Qualität, Hygiene und auf die Qualifikation der Anbieter verlassen können“, kommentiert RA Amin Werner, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks.

Keine Diskriminierung erkannt
Mit seiner Entscheidung bestätigte das Gericht die Position der Meisterpflicht-Befürworter, da die Meisterpflicht keine unzulässige Inländerdiskriminierung darstellte. Bestehende Ausnahmen wie die Altgesellenregelung bieten bereits ausreichend Alternativen für den Berufszugang. Diese entsprechen im Wesentlichen den Anforderungen, die im Ausland ausgebildete Handwerker bei der Niederlassung in Deutschland erfüllen müssen.

„Im Bäckerhandwerk wird jahrhundertealte Tradition gelebt – und weitergegeben. Nicht zuletzt ist der Meistertitel Voraussetzung, Lehrlinge ausbilden zu dürfen, und sichert damit die Zukunft des Handwerks. Sonst könnten wir bald überall Backautomaten aufstellen. Unsere europäischen Nachbarn beneiden uns um unser duales Ausbildungssystem und um den Handwerksmeister. Er ist einer der Gründe, warum Handwerk ‚Made in Germany‘ weltweit einen so guten Ruf genießt“, betont ZV-präsident Peter Becker.

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