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Der Bundesfinanzhof billigt ermäßigten Satz für standardisiert zubereitete Speisen – sofern sie im Stehen verzehrt werden.
© Sitzen nicht erlaubt: Der Bundesfinanzhof billigt einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz für standardisiert zubereitete Speisen – sofern sie im Stehen verzehrt werden. Auf einfach zubereitete Speisen, wie Bratwürste oder Pommes Frites, die stehend am Stand verzehrt werden, ist künftig nur noch der ermäßigte Mehrwertsteuersatz fällig – das hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits am 30. Juni 2011 entschieden. Damit folgt man einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10. März 2011, nur noch 7% Mehrwertsteuer zu erheben, wenn die Zubereitung der Speisen und weitere Serviceleistungen eine untergeordnete Rolle spielen. Urteil bringt keine Klarheit „Leider bringt dieses Urteil keine wirkliche Klarheit für die Betriebe des Bäckerhandwerks. Zwar gibt der BFH seine bisherige Rechtsauffassung auf, nach der bereits Stehtische oder Ablagebretter zur Anwendung des Regelsteuersatzes führen. Sobald jedoch Tische mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stehen, werden nach wie vor die vollen 19% fällig. Ältere Mitbürger oder Menschen mit Handicap, die nicht im Stehen essen können, werden durch diese Entscheidung diskriminiert“, kommentiert Peter Becker, Präsident des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks. Mit seiner Entscheidung verfolgte der BFH das Ziel „wesentlich zur Vereinfachung der steuerlichen Beurteilung“ beizutragen und „viele Zweifelsfragen zu beenden“. Dies ist jedoch nur bedingt der Fall. „Von der beabsichtigten Erleichterung profitiert nur die kleine Schnittmenge der Betriebe, die Speisen ausschließlich an Stehtischen anbietet. Alle anderen bleiben im Regen stehen. Der BFH setzt das Urteil des EuGH zwar um, kann sich aber leider nicht dazu durchringen, die Straßburger Entscheidung zu Ende zu denken“, bedauert ZV-Hauptgeschäftsführer Amin Werner. Fortsetzung dürfte folgen Auch hat sich der BFH nicht zu der Frage geäußert, was außer Bratwürsten und Pommes Frites noch als „standardisiert zubereitete Speise“ gilt. Die für das Bäckerhandwerk zentrale Frage, ob belegte Brötchen und andere Produkte aus der Backstube auch in diese Kategorie fallen, wurde nicht beantwortet. Der ZV fordert das Bundesministerium der Finanzen auf, dringend für Klarheit zu sorgen.
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Bundesfinanzhof billigt ermäßigten MwSt.-Satz

Der Bundesfinanzhof billigt ermäßigten Satz für standardisiert zubereitete Speisen – sofern sie im Stehen verzehrt werden.

Sitzen nicht erlaubt: Der Bundesfinanzhof billigt einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz für standardisiert zubereitete Speisen – sofern sie im Stehen verzehrt werden.

Auf einfach zubereitete Speisen, wie Bratwürste oder Pommes Frites, die stehend am Stand verzehrt werden, ist künftig nur noch der ermäßigte Mehrwertsteuersatz fällig – das hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits am 30. Juni 2011 entschieden. Damit folgt man einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10. März 2011, nur noch 7% Mehrwertsteuer zu erheben, wenn die Zubereitung der Speisen und weitere Serviceleistungen eine untergeordnete Rolle spielen.

Urteil bringt keine Klarheit
„Leider bringt dieses Urteil keine wirkliche Klarheit für die Betriebe des Bäckerhandwerks. Zwar gibt der BFH seine bisherige Rechtsauffassung auf, nach der bereits Stehtische oder Ablagebretter zur Anwendung des Regelsteuersatzes führen. Sobald jedoch Tische mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stehen, werden nach wie vor die vollen 19% fällig. Ältere Mitbürger oder Menschen mit Handicap, die nicht im Stehen essen können, werden durch diese Entscheidung diskriminiert“, kommentiert Peter Becker, Präsident des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks.

Mit seiner Entscheidung verfolgte der BFH das Ziel „wesentlich zur Vereinfachung der steuerlichen Beurteilung“ beizutragen und „viele Zweifelsfragen zu beenden“. Dies ist jedoch nur bedingt der Fall. „Von der beabsichtigten Erleichterung profitiert nur die kleine Schnittmenge der Betriebe, die Speisen ausschließlich an Stehtischen anbietet. Alle anderen bleiben im Regen stehen. Der BFH setzt das Urteil des EuGH zwar um, kann sich aber leider nicht dazu durchringen, die Straßburger Entscheidung zu Ende zu denken“, bedauert ZV-Hauptgeschäftsführer Amin Werner.

Fortsetzung dürfte folgen
Auch hat sich der BFH nicht zu der Frage geäußert, was außer Bratwürsten und Pommes Frites noch als „standardisiert zubereitete Speise“ gilt. Die für das Bäckerhandwerk zentrale Frage, ob belegte Brötchen und andere Produkte aus der Backstube auch in diese Kategorie fallen, wurde nicht beantwortet. Der ZV fordert das Bundesministerium der Finanzen auf, dringend für Klarheit zu sorgen.

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