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Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten macht darauf aufmerksam, dass nach Erlöschen der freiwilligen Versicherung nur ein Neuantrag den Versicherungsschutz gewährleistet.
© Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) macht darauf aufmerksam, dass nach Erlöschen der freiwilligen Versicherung (weil Beiträge oder Beitragsvoschüsse nicht gezahlt wurden) nur ein Neuantrag den Versicherungsschutz gewährleistet. Wer rückständige Beiträge für bereits gewährten Versicherungsschutz nachträglich zahlt, steht also nicht automatisch wieder unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versicherungsschutz erloschen? Der Beitrag zur freiwilligen Versicherung für 2008 und der Vorschuss für 2009 waren in voller Höhe am 15. Mai 2009 fällig. Die Versicherung erlischt nach Gesetz (SGB VII, §6), wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuss nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gezahlt wurde. Das bedeutet: Die Frist von zwei Monaten endete am 15. Juli 2009. Darüber hatte die BGN informiert. Die Versicherung ist auch dann erloschen, wenn ohne eine von der BGN genehmigte Ratenzahlung nur Teilbeträge auf den Gesamtbetrag gezahlt wurden. Auch wenn ein Unternehmer damit nicht mehr bei der BGN versichert ist, entbindet ihn das nicht von der Zahlung bisher angefallener Beiträge für seine freiwillige Versicherung. Neuanmeldungen bleiben zudem unwirksam, bis die rückständigen Beiträge gezahlt wurden. Der Versicherungsschutz der Mitarbeiter bleibt davon unberührt. Eine Mahnung, so die BGN, sei zudem nicht Voraussetzung für das Erlöschen der Versicherung wegen Nichtzahlung der Beiträge oder Beitragsvorschüsse. Der Aufhebungsbescheid sei also auch dann rechtmäßig, wenn vorher keine Mahnung zuging. Weitere Informationen zur freiwilligen Versicherung der BGN unter www.fv-bgn.de. Aktuelle Informationen zu den seit 1.01.2009 geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen für Wertguthabenvereinbarungen – hinsichtlich der gesetzlichen Unfallversicherung ergeben sich in diesem Zusammenhang Änderungen im Rahmen der Meldung von Arbeitsentgelt in Wertguthaben – finden Sie hier.
BÄKO-magatin Titelgrafik Ausgabe 12-24
Branche aktuell

BGN: Versicherungsschutz überprüfen!

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten macht darauf aufmerksam, dass nach Erlöschen der freiwilligen Versicherung nur ein Neuantrag den Versicherungsschutz gewährleistet.

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) macht darauf aufmerksam, dass nach Erlöschen der freiwilligen Versicherung (weil Beiträge oder Beitragsvoschüsse nicht gezahlt wurden) nur ein Neuantrag den Versicherungsschutz gewährleistet. Wer rückständige Beiträge für bereits gewährten Versicherungsschutz nachträglich zahlt, steht also nicht automatisch wieder unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Versicherungsschutz erloschen?
Der Beitrag zur freiwilligen Versicherung für 2008 und der Vorschuss für 2009 waren in voller Höhe am 15. Mai 2009 fällig. Die Versicherung erlischt nach Gesetz (SGB VII, §6), wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuss nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gezahlt wurde. Das bedeutet: Die Frist von zwei Monaten endete am 15. Juli 2009. Darüber hatte die BGN informiert. Die Versicherung ist auch dann erloschen, wenn ohne eine von der BGN genehmigte Ratenzahlung nur Teilbeträge auf den Gesamtbetrag gezahlt wurden.

Auch wenn ein Unternehmer damit nicht mehr bei der BGN versichert ist, entbindet ihn das nicht von der Zahlung bisher angefallener Beiträge für seine freiwillige Versicherung. Neuanmeldungen bleiben zudem unwirksam, bis die rückständigen Beiträge gezahlt wurden. Der Versicherungsschutz der Mitarbeiter bleibt davon unberührt. Eine Mahnung, so die BGN, sei zudem nicht Voraussetzung für das Erlöschen der Versicherung wegen Nichtzahlung der Beiträge oder Beitragsvorschüsse. Der Aufhebungsbescheid sei also auch dann rechtmäßig, wenn vorher keine Mahnung zuging.

Weitere Informationen zur freiwilligen Versicherung der BGN unter www.fv-bgn.de. Aktuelle Informationen zu den seit 1.01.2009 geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen für
Wertguthabenvereinbarungen – hinsichtlich der gesetzlichen
Unfallversicherung ergeben sich in diesem Zusammenhang Änderungen im Rahmen der Meldung von Arbeitsentgelt in Wertguthaben – finden Sie hier.

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