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„Das kommt von meiner Arbeit!“ heißt es oft, wenn es um die Entscheidung geht, ob eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt werden kann oder nicht. Aber was ist eigentlich eine Berufskrankheit?
© Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig: Als Berufskrankheit werden Erkrankungen anerkannt die entstehen, weil Menschen durch ihre Arbeit gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgesetzt sind - und das in erheblich höherem Maß, als die übrige Bevölkerung. Da gilt auch für so genannte Volkskrankheiten wie Muskel- und Skeletterkrankungen oder auch Herz-Kreislauferkrankungen, die nur dann Berufskrankheiten sein können, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen. In der von Bundesregierung und Bundesrat erlassenen Berufskrankheitenliste stehen derzeit 77 Erkrankungen. In Einzelfällen können Erkrankungen aber wie eine Berufskrankheit anerkannt werden, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, dass auch sie die genannten Bedingungen erfüllen. Fachärztliche Gutachten entscheidend
Fakt ist: Allein, dass eine Krankheit durch die berufliche Tätigkeit verursacht wird, reicht nicht aus für deren Anerkennung. Um Klarheit zu erlangen, stellt die Berufsgenossenschaft nicht selten umfangreiche Ermittlungen an, die weit in die Vergangenheit reichen können. Dabei werden unter anderem die Krankengeschichte als auch die Arbeitsvorgeschichte der Erkrankten untersucht. Ebenso können fachärztliche Gutachten, Arbeitsplatzbesichtigungen und Messungen von Belastungen am Arbeitsplatz zur Klärung beitragen. Aber auch wenn die Berufsgenossenschaft eine Erkrankung nicht als Berufskrankheit anerkennt, entsteht für Versicherte keine Versorgungslücke. Denn dann trägt die Krankenkasse die Kosten für die notwendige medizinische Versorgung.
BÄKO-magatin Titelgrafik Ausgabe 12-24
Branche aktuell

Berufskrankheiten richtig erkennen

„Das kommt von meiner Arbeit!“ heißt es oft, wenn es um die Entscheidung geht, ob eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt werden kann oder nicht. Aber was ist eigentlich eine Berufskrankheit?

Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig: Als Berufskrankheit werden Erkrankungen anerkannt die entstehen, weil Menschen durch ihre Arbeit gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgesetzt sind – und das in erheblich höherem Maß, als die übrige Bevölkerung. Da gilt auch für so genannte Volkskrankheiten wie Muskel- und Skeletterkrankungen oder auch Herz-Kreislauferkrankungen, die nur dann Berufskrankheiten sein können, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen. In der von Bundesregierung und Bundesrat erlassenen Berufskrankheitenliste stehen derzeit 77 Erkrankungen. In Einzelfällen können Erkrankungen aber wie eine Berufskrankheit anerkannt werden, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, dass auch sie die genannten Bedingungen erfüllen.
Fachärztliche Gutachten entscheidend
Fakt ist: Allein, dass eine Krankheit durch die berufliche Tätigkeit verursacht wird, reicht nicht aus für deren Anerkennung. Um Klarheit zu erlangen, stellt die Berufsgenossenschaft nicht selten umfangreiche Ermittlungen an, die weit in die Vergangenheit reichen können. Dabei werden unter anderem die Krankengeschichte als auch die Arbeitsvorgeschichte der Erkrankten untersucht. Ebenso können fachärztliche Gutachten, Arbeitsplatzbesichtigungen und Messungen von Belastungen am Arbeitsplatz zur Klärung beitragen. Aber auch wenn die Berufsgenossenschaft eine Erkrankung nicht als Berufskrankheit anerkennt, entsteht für Versicherte keine Versorgungslücke. Denn dann trägt die Krankenkasse die Kosten für die notwendige medizinische Versorgung.

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