on on on
Die behördliche Anordnung an einen Bäckereibetrieb, in der Nachtzeit gewisse Lärmpegel nicht zu überschreiten, ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Verfahren über Lärm im Bäckereibetrieb.
© Die behördliche Anordnung an einen Bäckereibetrieb, in der Nachtzeit gewisse Lärmpegel nicht zu überschreiten, ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Verfahren über Lärm im Bäckereibetrieb. Dies, so der Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie für Bau- und Architektenrecht Eduard Dischke von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft (DASV), Kiel, ergibt sich aus einer am 5. März 2010 veröffentlichten Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz, Beschluss vom 22. Februar 2010, 1 L 123/10.KO. Beschwerden von Nachbarn Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Bäckerei in Sinzig-Bad Bodendorf. Nachdem sich Nachbarn über Lärmbelästigungen durch den Bäckereibetrieb während der Nachtzeit beschwert hatten, nahmen Mitarbeiter der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Immissionsmessungen vor. Hierbei kamen sie zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Richtwerte überschritten seien. Daraufhin erließ die SGD gegenüber der Antragstellerin die immissionsschutzrechtliche Anordnung, in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr einen Lärmpegel von 45 dB(A) und kurzzeitige Geräuschspitzen von 65 db(A) nicht zu überschreiten. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin und suchte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz um vorläufigen Rechtsschutz nach. Zur Begründung machte sie u.a. geltend, die Anordnung sei zu unbestimmt. Außerdem zweifelte sie die Genauigkeit der Messungen an. Der Antrag hatte keinen Erfolg. Die Richter hielten ihn für unbegründet. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand sei die immissionsschutzrechtliche Anordnung offensichtlich rechtmäßig. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass zur Vermeidung unzulässiger Immissionen die Angabe der einzuhaltenden Richtwerte ausreiche. Darüber hinaus würden die Eichung und Kalibrierung der Messgeräte durch die Messprotokolle bestätigt. Unzulässige Immissionen sind fast zwangsläufig Schließlich sei eine Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte durch den nächtlichen Bäckereibetrieb auch offensichtlich. So könnten allein durch das Zuschlagen von Fahrzeugtüren Schallleistungspegel von bis zu 100 dB(A) erzeugt werden. Gleich hohe Emissionen entstünden etwa beim Start eines Lkw. Rechne man zudem Geräusche wie etwa das Absetzen von Kisten, das Beladen von Fahrzeugen und Lärm durch Zurufe hinzu, sei es angesichts der Lage des Betriebs und der unmittelbar benachbarten Wohngebäude offensichtlich, dass es zwangsläufig zu unzulässigen Immissionen komme. Da zudem bei schädlichen Umwelteinwirkungen grundsätzlich eingeschritten werden müsse, könne auch nicht wegen wirtschaftlicher Auswirkungen für den Bäckereibetrieb von der Anordnung abgesehen werden. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegen. Dischke mahnte, dies zu beachten und verwies bei Fragen dazu auf die auf Verwaltungsrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV (www.mittelstands-anwaelte.de).
Branche aktuell

Behörden dürfen Lärmpegel beschränken

Die behördliche Anordnung an einen Bäckereibetrieb, in der Nachtzeit gewisse Lärmpegel nicht zu überschreiten, ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Verfahren über Lärm im Bäckereibetrieb.

Die behördliche Anordnung an einen Bäckereibetrieb, in der Nachtzeit gewisse Lärmpegel nicht zu überschreiten, ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Verfahren über Lärm im Bäckereibetrieb.

Dies, so der Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie für Bau- und Architektenrecht Eduard Dischke von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft (DASV), Kiel, ergibt sich aus einer am 5. März 2010 veröffentlichten Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz, Beschluss vom 22. Februar 2010, 1 L 123/10.KO.

Beschwerden von Nachbarn
Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Bäckerei in Sinzig-Bad Bodendorf. Nachdem sich Nachbarn über Lärmbelästigungen durch den Bäckereibetrieb während der Nachtzeit beschwert hatten, nahmen Mitarbeiter der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Immissionsmessungen vor. Hierbei kamen sie zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Richtwerte überschritten seien. Daraufhin erließ die SGD gegenüber der Antragstellerin die immissionsschutzrechtliche Anordnung, in der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr einen Lärmpegel von 45 dB(A) und kurzzeitige Geräuschspitzen von 65 db(A) nicht zu überschreiten.

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin und suchte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz um vorläufigen Rechtsschutz nach. Zur Begründung machte sie u.a. geltend, die Anordnung sei zu unbestimmt. Außerdem zweifelte sie die Genauigkeit der Messungen an.

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Die Richter hielten ihn für unbegründet. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand sei die immissionsschutzrechtliche Anordnung offensichtlich rechtmäßig. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass zur Vermeidung unzulässiger Immissionen die Angabe der einzuhaltenden Richtwerte ausreiche. Darüber hinaus würden die Eichung und Kalibrierung der Messgeräte durch die Messprotokolle bestätigt.

Unzulässige Immissionen sind fast zwangsläufig
Schließlich sei eine Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte durch den nächtlichen Bäckereibetrieb auch offensichtlich. So könnten allein durch das Zuschlagen von Fahrzeugtüren Schallleistungspegel von bis zu 100 dB(A) erzeugt werden. Gleich hohe Emissionen entstünden etwa beim Start eines Lkw. Rechne man zudem Geräusche wie etwa das Absetzen von Kisten, das Beladen von Fahrzeugen und Lärm durch Zurufe hinzu, sei es angesichts der Lage des Betriebs und der unmittelbar benachbarten Wohngebäude offensichtlich, dass es zwangsläufig zu unzulässigen Immissionen komme.

Da zudem bei schädlichen Umwelteinwirkungen grundsätzlich eingeschritten werden müsse, könne auch nicht wegen wirtschaftlicher Auswirkungen für den Bäckereibetrieb von der Anordnung abgesehen werden. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegen.

Dischke mahnte, dies zu beachten und verwies bei Fragen dazu auf die auf Verwaltungsrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV (www.mittelstands-anwaelte.de).

Mittelstand

Marktplatz Digital

Das könnte Sie auch interessieren