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Beim Backen entsteht Abwärme. Größere Abwärmepotenziale müssen von Unternehmen auf der Plattform für Abwärme gemeldet werden. Nun wurden Schwellen festgelegt, ab wann Meldepflicht besteht.
© koldo studio/Getty Images
Titel E-Paper 10-24
Branche aktuell

Bagatellschwellen veröffentlicht

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat in einem neuen Merkblatt zur Plattform für Abwärme Bagatellschwellen veröffentlicht. Unwesentliche Abwärmequellen sind von der Meldepflicht ausgenommen.

Seit Mitte April 2024 ist das Portal zur Registrierung und Dateneintragung der Plattform für Abwärme online (wir berichteten). Es soll dabei helfen, eine Übersicht zu gewerblichen Abwärmepotenzialen, also noch nicht genutzter gewerblicher Abwärme in Deutschland zu bekommen. Diese Abwärme soll nutzbar gemacht und damit die Energieeffizienz in Deutschland gesteigert werden. Nun wurde konkretisiert, wer meldepflichtig ist. Um unwesentliche Abwärmequellen von der Meldepflicht bei der Plattform für Abwärme auszunehmen, wurden verschiedene Bagatellschwellen ermittelt. Diese wurden laut BAFA unter Einbeziehung von Experten und in Absprache mit dem zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach dem aktuellen Stand der Technik festgelegt.

 

Die eingeführten Bagatellschwellen

Zum einen wird eine Standortschwelle von 800 MWh pro Jahr eingeführt. Zum anderen wird eine Anlagenschwelle von 200 MWh pro Jahr festgesetzt. Zudem gibt es weitere Voraussetzungen, unter denen Anlagen nicht gemeldet werden müssen, die in Version 1.3 des Merkblatts für die Plattform für Abwärme aufgeführt sind. Energieexperte Dirk Siegfried Hübner von Hübner Energie Consulting (Bad Neuenahr-Ahrweiler) erklärt die eingeführten Schwellen wie folgt: „Es muss nur eine Meldung erfolgen, wenn an einem Standort über 800 MWh Abwärme/a erzeugt wird! Es muss nur eine Meldung erfolgen, wenn eine Anlage mehr als 200 MWh/a ungenutzte Abwärme erzeugt!“ Das bedeutet laut Hübner, dass demnach Filialstandorte nicht von der Meldepflicht betroffen sind und bei den Produktionen auch nur solche, wenn es an einer Anlage mehr als 200 MWh/a ungenutzte Abwärme gibt.

Das aktualisierte Merkblatt und weitere Informationen finden sich auf der Website des BAFA.

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