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Der LIV für das bayerische Bäckerhandwerk hat sich in einem Brief an die bayerische Verbraucherschutzministerin gegen einen kurzfristigen Meinungswechsel betreffend die Auslegung der Vorschriften über die kommende Nährwertdeklaration ausgesprochen.
© Diese ist ab dem 13. Dezember verpflichtend. Ab diesem Datum müssen Lebensmittelunternehmer auf ihren Verpackungen den Brennwert und die enthaltenen Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz verpflichtend angeben. Dies resultiert aus der EU-Verordnung Nr. 1169/2011. Der Verband argumentiert, dass die Betriebe des Lebensmittelhandwerks und damit auch die handwerklichen Bäckereien kostenintensive Analysen durch Untersuchungslabore in Auftrag geben oder alle verwendeten Zutaten aufwändig überprüfen müssten – ein erheblicher finanzieller oder personeller Aufwand, den nicht jeder Betrieb leisten und verkraften kann. Die EU hatte daher in Anhang V der Verordnung eine Ausnahme für handwerklich hergestellte Lebensmittel beschlossen, um „unnötige Belastungen“ der Lebensmittelunternehmer zu vermeiden.   Brief an die Ministerin
Hierauf verweisen LIM Hoffmann und Hauptgeschäftsführer Dr. Filter in ihrem Brief an Ministerin Ulrike Scharf. Sie weisen darauf hin, dass sich die deutsche Lebensmittelüberwachung, namentlich der „Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen“ (ALTS) und der „Arbeitskreis lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ (ALS), der EU-Position im Dezember 2014 angeschlossen hatte. Beide Arbeitskreise hatten sich dafür ausgesprochen, die Ausnahmevorschrift so zu verstehen, dass ein Handwerksbetrieb von der Verpflichtung „befreit [ist], unabhängig davon, ob die Produkte direkt von ihm oder auf anderem Weg an die Verbraucher gelangen.“ Dieser Beschluss wurde veröffentlicht, weswegen die Handwerksbetriebe darauf vertraut haben, keine Nährwertdeklaration vornehmen zu müssen. Nun aber will der ALS diesen Beschluss nur wenige Wochen vor dem 13. Dezember wieder ändern. Die Befreiung für sämtliche Handwerksbetriebe soll wegfallen und es soll eine Begrenzung nach Betriebsgrößen eingeführt werden. Dem Vernehmen nach ist der ALS der Meinung, dass es Betrieben mit zehn Filialen zuzumuten sei, eine Nährwertdeklaration vorzunehmen.   Hoffmann und Dr. Filter haben daher die bayerische Verbraucherschutzministerin Ulrike Scharf ersucht, sich gegen eine Änderung des ALS/ALTS-Beschlusses zu stellen. Sie weisen darauf hin, dass eine Änderung gegen europäisches Recht verstoßen würde, da Anhang V der Verordnung keine Begrenzung der Betriebsgröße vorsieht. „Zweitens haben die Handwerksbetriebe die deutsche Brotkultur weltweit bekannt gemacht“, so Hoffmann und Dr. Filter. „Doch sie müssen bereits jetzt im Vergleich mit der Brotindustrie und den Backstationen mehrere staatlich verursachte Wettbewerbsnachteile hinnehmen.“ Und schließlich habe der ursprüngliche Beschluss ein berechtigtes Vertrauen auf die korrekte Anwendung von Anhang V der EU-Verordnung gesetzt, das wenige Tage vor dem 13.12.2016 enttäuscht werden würde.  
Branche aktuell

Bäcker kritisieren kurzfristigen Meinungswechsel

Der LIV für das bayerische Bäckerhandwerk hat sich in einem Brief an die bayerische Verbraucherschutzministerin gegen einen kurzfristigen Meinungswechsel betreffend die Auslegung der Vorschriften über die kommende Nährwertdeklaration ausgesprochen.

Diese ist ab dem 13. Dezember verpflichtend. Ab diesem Datum müssen Lebensmittelunternehmer auf ihren Verpackungen den Brennwert und die enthaltenen Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz verpflichtend angeben. Dies resultiert aus der EU-Verordnung Nr. 1169/2011. Der Verband argumentiert, dass die Betriebe des Lebensmittelhandwerks und damit auch die handwerklichen Bäckereien kostenintensive Analysen durch Untersuchungslabore in Auftrag geben oder alle verwendeten Zutaten aufwändig überprüfen müssten – ein erheblicher finanzieller oder personeller Aufwand, den nicht jeder Betrieb leisten und verkraften kann. Die EU hatte daher in Anhang V der Verordnung eine Ausnahme für handwerklich hergestellte Lebensmittel beschlossen, um „unnötige Belastungen“ der Lebensmittelunternehmer zu vermeiden.  
Brief an die Ministerin
Hierauf verweisen LIM Hoffmann und Hauptgeschäftsführer Dr. Filter in ihrem Brief an Ministerin Ulrike Scharf. Sie weisen darauf hin, dass sich die deutsche Lebensmittelüberwachung, namentlich der „Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der Lebensmittel tierischer Herkunft tätigen Sachverständigen“ (ALTS) und der „Arbeitskreis lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ (ALS), der EU-Position im Dezember 2014 angeschlossen hatte. Beide Arbeitskreise hatten sich dafür ausgesprochen, die Ausnahmevorschrift so zu verstehen, dass ein Handwerksbetrieb von der Verpflichtung „befreit [ist], unabhängig davon, ob die Produkte direkt von ihm oder auf anderem Weg an die Verbraucher gelangen.“ Dieser Beschluss wurde veröffentlicht, weswegen die Handwerksbetriebe darauf vertraut haben, keine Nährwertdeklaration vornehmen zu müssen. Nun aber will der ALS diesen Beschluss nur wenige Wochen vor dem 13. Dezember wieder ändern. Die Befreiung für sämtliche Handwerksbetriebe soll wegfallen und es soll eine Begrenzung nach Betriebsgrößen eingeführt werden. Dem Vernehmen nach ist der ALS der Meinung, dass es Betrieben mit zehn Filialen zuzumuten sei, eine Nährwertdeklaration vorzunehmen.  
Hoffmann und Dr. Filter haben daher die bayerische Verbraucherschutzministerin Ulrike Scharf ersucht, sich gegen eine Änderung des ALS/ALTS-Beschlusses zu stellen. Sie weisen darauf hin, dass eine Änderung gegen europäisches Recht verstoßen würde, da Anhang V der Verordnung keine Begrenzung der Betriebsgröße vorsieht. „Zweitens haben die Handwerksbetriebe die deutsche Brotkultur weltweit bekannt gemacht“, so Hoffmann und Dr. Filter. „Doch sie müssen bereits jetzt im Vergleich mit der Brotindustrie und den Backstationen mehrere staatlich verursachte Wettbewerbsnachteile hinnehmen.“ Und schließlich habe der ursprüngliche Beschluss ein berechtigtes Vertrauen auf die korrekte Anwendung von Anhang V der EU-Verordnung gesetzt, das wenige Tage vor dem 13.12.2016 enttäuscht werden würde.  

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