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Viele Menschen erwarten im Falle einer Kündigung einen kleinen Geldregen. Doch ob es eine Abfindung gibt und in welcher Höhe, ist oft Verhandlungssache.
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BÄKO-magazin Ausgabe 5-26 Titelblatt
Branche aktuell

Auflösung gegen Geld?

Viele Beschäftigte glauben, dass bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag automatisch Geld in Form einer Abfindung fließt. Dass dem nicht so ist, erläutert der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel.

„Abfindung“ klingt in den Ohren von Angestellten gut. Aber gibt es überhaupt einen Anspruch darauf? Der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. mit Sitz in Stuttgart, klärt auf, wann ein Betrieb zahlen muss – und wann nicht.

 

Vereinbarte Abfindungen müssen fließen

Ein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarter Sozialplan bleibt bindend – auch im Fall einer Klage. „Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte klar: Ein Sozialplan mit Abfindung ist gültig – auch wenn der Arbeitgeber klagt. Kurz gesagt: Ist die Zahlung vereinbart, muss sie auch fließen – und zwar pünktlich“, erklärt Volker Görzel. Im Fall einer betriebsbedingten Kündigung, könne eine Abfindung folgen – wenn drei Dinge erfüllt seien, erläutert der Experte:

  1. Der Arbeitgeber bietet die Abfindung in der Kündigung an.
  2. Der Arbeitnehmer verzichtet auf eine Kündigungsschutzklage.
  3. Die Kündigungsfrist läuft aus.

Die Höhe ist gesetzlich festgelegt: 0,5 Monatsgehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit. Im Fall eines Aufhebungsvertrags gelte als Faustformel ebenso: 0,5 Monatsgehälter pro Jahr – aber das sei Verhandlungssache.

 

Gericht kann Abfindung anordnen

Im Fall einer Kündigungsschutzklage könne das Gericht entscheiden: Das Arbeitsverhältnis ist nicht mehr zumutbar. Die Folge sei: Auflösung gegen Geld, erläutert Volker Görzel. Die Höhe der Abfindung lege in einem solchen Fall das Gericht fest – je nach Dauer, Alter, Familienstand und Betriebszugehörigkeit. Der Fachanwalt ergänzt: „Viele Prozesse enden nicht mit einem Urteil – sondern mit einem Deal: Kündigung gegen Abfindung. Warum das auch Arbeitgebern hilft? Weil sie so ein Risiko vermeiden – z.B. die Rückkehr eines unliebsamen Mitarbeitenden.“ Wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat ignoriere oder täusche, könne es teuer werden, warnt Volker Görzel. „In diesen Fällen droht eine Abfindung per Gerichtsurteil – unabhängig von Kündigungsgrund oder Verhandlungen.“ Er empfiehlt, in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen.

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