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Ein aktuelles Urteil zeigt, dass ein gekauftes Online-Attest zur fristlosen Kündigung führen kann. (Symbolbild)
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Das Symbolbild zeigt einen Schreibtisch mit Akten, einem Notizblock und ein Paragrafenzeichen. Im Hintergrund ist eine Figur der Justitia angedeutet.
BÄKO-magazin Titel Ausgabe 4-26
Branche aktuell

Attestkauf endet mit Kündigung

Ein Arbeitnehmer, der ein kostenpflichtiges Online-Attest ohne ärztlichen Kontakt nutzt und damit eine ärztliche Untersuchung suggeriert, darf fristlos gekündigt werden – das zeigt ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll Vertrauen schaffen. Doch was passiert, wenn dieses Vertrauen gezielt missbraucht wird? Der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. mit Sitz in Stuttgart, erläutert ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm:

 

Der Sachverhalt

Ein IT-Consultant meldete sich im August 2024 für mehrere Tage arbeitsunfähig. Am dritten Tag lud er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in das interne System seines Arbeitgebers hoch. Das Dokument ähnelte äußerlich einer regulären AU-Bescheinigung nach dem Muster der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Tatsächlich stammte es jedoch von einem Online-Anbieter, bei dem das Attest gegen Entgelt erworben wurde. Die Bescheinigung beruhte ausschließlich auf einem Online-Fragebogen. Ein persönlicher oder digitaler Kontakt mit einem Arzt fand nicht statt. Hinzu kam:

  • Die angeblich ausstellenden Ärzte waren im Ausland tätig.
  • Eine ärztliche Zulassung in Deutschland bestand nicht.
  • Die AU sprach dennoch von einer „Fernuntersuchung“.

Nach interner Prüfung kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer außerordentlich fristlos.

 

Erste Instanz: Abmahnung erforderlich?

Das Arbeitsgericht Dortmund hielt die Kündigung zunächst für unwirksam. Die Begründung: Der Beweiswert der AU sei zwar erschüttert, ein schwerwiegendes Fehlverhalten während der Krankheit liege aber nicht vor. Eine Abmahnung hätte als milderes Mittel ausgereicht. Zudem sei nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich krank war.

 

Berufung: Klare Linie des LAG Hamm

Das Landesarbeitsgericht Hamm widersprach deutlich. Nach Auffassung des Gerichts war eine Abmahnung entbehrlich, weil:

  • der Pflichtverstoß besonders schwer wog,
  • dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten war.

Entscheidend war nicht die Krankheit selbst, sondern das Vortäuschen einer ordnungsgemäßen ärztlichen Feststellung. Das Gericht sah eine Täuschungsabsicht als erwiesen an. Der Arbeitnehmer wusste, dass das Attest ohne Arztkontakt nur geringen Beweiswert hat und dass der Anbieter selbst darauf hinwies, solche Bescheinigungen seien vor Gericht problematisch. Trotzdem reichte er die AU ein und erweckte den Eindruck einer ärztlichen Untersuchung. Die Bezeichnung „Fernuntersuchung“ suggerierte eine ärztliche Anamnese. Eine solche hatte tatsächlich nie stattgefunden.

 

Schwerer Vertrauensbruch

Nach Ansicht des Gerichts hatte sich der Arbeitnehmer die AU gezielt verschafft, um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu erhalten. Dies stelle eine gravierende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB dar. Das Vertrauen des Arbeitgebers sei nachhaltig zerstört gewesen. Ob der Arbeitnehmer tatsächlich krank war, war aus Sicht des LAG Hamm nicht entscheidend. Grundsätzlich komme ärztlichen Attesten ein hoher Beweiswert zu, erläutert Volker Görzel. Dieser sei hier jedoch vollständig erschüttert gewesen. Die Folge: Die Beweislast kehrte zum Arbeitnehmer zurück. Er hätte substantiiert darlegen müssen, warum eine Arbeitsunfähigkeit bestand. Dies gelang ihm nicht. Ob tatsächlich eine Erkrankung vorlag, war daher rechtlich unerheblich. Revisionsgründe sah das Gericht nicht. Das Urteil ist rechtskräftig.

Das Urteil macht laut Volker Görzel deutlich: „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne echten Arztkontakt sind hochriskant. Wer eine ärztliche Untersuchung nur vorgibt, begeht einen schweren Vertrauensbruch. Eine fristlose Kündigung kann auch ohne vorherige Abmahnung wirksam sein.“ Der Fachanwalt für Arbeitsrecht empfiehlt, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen.

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