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Nach dem Referentenentwurf aus dem BMAS sollen Handwerksbäcker künftig bis zu fünf Stunden an Sonn- und Feiertagen backen dürfen. Das ist aus Sicht des ZV weiterhin unzureichend. (Symbolbild)
© Zentralverband
Das Bild zeigt fertig geformte Brotteiglinge in einer Backstube. Eine Hand eines Bäckers hat gerade einen der Teiglinge auf die bemehlte Arbeitsfläche gesetzt.
BÄKO-magazin Titel Ausgabe 7-26
Branche aktuell

Entwurf zu Arbeitszeitreform in der Kritik

Den kürzlich bekannt gewordenen Referentenentwurf über ein Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes verbucht der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks als Teilerfolg. Dennoch seien Nachbesserungen erforderlich.

Der ZV begrüßt, dass zentrale Forderungen der Branche im Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) aufgegriffen werden. Mit ihm werde vom BMAS der Reformbedarf grundsätzlich anerkannt, der sich aus veränderten betrieblichen Strukturen, größeren Produktionsmengen und längeren Lieferwegen sowie dem Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher an frischen Backwaren an Sonn- und Feiertagen ergibt. Die geplante Ausweitung über die bisherige Drei-Stunden-Regelung hinaus ist aus Sicht des Verbands daher ein Schritt in die richtige Richtung, um endlich den Wettbewerbsnachteil gegenüber Backshops und Tankstellen aufzuheben.

 

Sonderregelung statt Flexibilität

Kritisch bewertet der ZV jedoch die konkrete Ausgestaltung des Entwurfs. Der Referentenentwurf sehe vor, dass Beschäftigte an Sonn- und Feiertagen künftig bis zu fünf Stunden für die Herstellung von Backwaren sowie bis zu drei Stunden für das Austragen und Ausfahren eingesetzt werden können. Zudem werde weiterhin verlangt, dass nur Backwaren hergestellt werden dürfen, die am gleichen Tag verkauft werden. Dies ignoriere, dass insbesondere die Herstellung von Sauerteigbroten einen mehrtägigen Prozess voraussetzt, erläutert der ZV.

Aus Sicht des Bäckerhandwerks schafft der vorliegende Entwurf keine echte Flexibilität, sondern eine neue komplizierte Sonderregelung, die nicht ausreicht und hinter dem, was notwendig ist, zurückbleibt. „Der Referentenentwurf bleibt hinter unseren Erwartungen zurück. Es ist nicht nachvollziehbar, warum das Bäckerhandwerk trotz seiner Aufnahme in den Ausnahmekatalog des §10 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz nicht wie andere dort genannte Branchen arbeiten darf“, kommentiert Roland Ermer, Präsident des ZV.

 

Nachbesserung gefordert

Nach Auffassung des ZV wird mit dem Entwurf auch die Koalitionsvereinbarung nicht vollständig umgesetzt. Vereinbart und von der Politik zugesagt war eine Erweiterung des Ausnahmekatalogs des § 10 ArbZG. Der vorliegende Entwurf nehme das Bäckerhandwerk zwar in den Ausnahmekatalog auf, unterstelle es dort aber gleich wieder Einschränkungen, die für andere dort genannte Branchen nicht gelten. Der Entwurf belässt das Bäckerhandwerk damit aus Sicht des ZV weiter in einer zu engen Sonderregelung, statt es, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, uneingeschränkt dem Ausnahmekatalog zu unterstellen. „Wer das Bäckerhandwerk in den Ausnahmekatalog aufnimmt, darf es nicht gleichzeitig mit einer Sonderkonstruktion wieder ausbremsen. Unsere Betriebe brauchen Rechtssicherheit, faire Wettbewerbsbedingungen und eine Regelung, die sich an der betrieblichen Realität orientiert. Die neue Sonderrolle führt sogar zu mehr Bürokratie“, betont Roland Ermer.

Der ZV kündigt an, sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren für Nachbesserungen einzusetzen. Der Referentenentwurf sei ein wichtiger Schritt und ein politischer Erfolg für das Bäckerhandwerk. Er bleibe jedoch hinter den Erwartungen der Branche zurück und löse die praktischen Probleme vieler Betriebe nur unzureichend.

ArbeitszeitenPolitikZentralverband

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