Wie der Fachanwalt Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. berichtet, darf in bestimmten Fällen der Arbeitgeber das Erscheinungsbild von Mitarbeitern mitbestimmen.
Kündigung wegen falscher Hosenfarbe – Ist das erlaubt? Ein Mitarbeiter wurde entlassen, weil er statt der vorgeschriebenen roten Hose eine schwarze trug. Das LAG Düsseldorf bestätigte die Kündigung. Aber wann darf ein Arbeitgeber Kleidervorschriften erlassen? Darf er auch Haarlänge, Körpergewicht oder Tattoos vorschreiben?
Persönlichkeitsrecht vs. Weisungsrecht: ein Balanceakt
Arbeitgeber dürfen nur mit einer guten Begründung Vorgaben zum Aussehen ihrer Mitarbeitenden machen. Dies ist ein Balanceakt zwischen dem Weisungsrecht des Arbeitgebers und dem grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten. Im Fall der roten Hose handelte es sich um Schutzkleidung. Doch wie weit dürfen diese Vorgaben gehen?
Grundsätzlich entscheiden Mitarbeitende selbst, was sie anziehen. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann jedoch unter bestimmten Bedingungen Vorgaben zum Aussehen umfassen. Hygienische Gründe oder Sicherheitsvorschriften können solche Vorgaben rechtfertigen. Auch eine einheitliche „Corporate Identity“ kann zur Einführung einer Dienstuniform führen. Arbeitnehmende mit Kundenkontakt müssen möglicherweise strengere Vorgaben einhalten. Diese betreffen meist nur das Erscheinungsbild während der Arbeitszeit und sind in der Regel wirksam, solange sie das Privatleben nicht beeinträchtigen.
Das Körpergewicht allein ist kein zulässiger Beurteilungsmaßstab. Starkes Übergewicht kann jedoch dazu führen, dass die Arbeit nicht vertragsgerecht erbracht wird, was eine Kündigung rechtfertigen könnte.
Wandel der gesellschaftlichen Akzeptanz
Der gesellschaftliche Wandel spielt ebenfalls eine Rolle. Was früher unvorstellbar war, ist heute akzeptiert. Bärte, Tattoos und lockere Kleidung werden in vielen Branchen toleriert. Allerdings unterscheiden sich die Anforderungen je nach Branche erheblich.Vorgaben zum äußeren Erscheinungsbild dürfen nicht diskriminierend sein. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt vor Benachteiligung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Entscheidungen müssen gerechtfertigt und dürfen nicht diskriminierend sein.
Um klare Regeln zu schaffen, sollten Vorgaben zum Aussehen in Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen festgehalten werden. Damit akzeptieren die Mitarbeitenden diese Regelungen und riskieren eine Abmahnung oder Kündigung, wenn sie sich weigern die Vorgabe umzusetzen. Der Betriebsrat hat bei Regelungen über eine einheitliche Dienstkleidung ein Mitbestimmungsrecht.