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Konfitüren aus Erdbeeren, Aprikosen oder Kirschen dürfen künftig wieder auch als „Marmelade“ bezeichnet werden. (Symbolbild)
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Das Bild zeigt mehrere Gläser mit Konfitüre.
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Aktualisierte Frühstücksrichtlinien

Seit dem 14. Juni 2026 gelten die Änderungen der sogenannten EU-Frühstücksrichtlinien. Sie sollen Verbrauchern mehr Transparenz bieten. Betroffen sind u.a. die Kennzeichnungen von Konfitüren und Honig.

Bereits 2024 haben die EU-Gremien beschlossen, die sogenannten Frühstücksrichtlinien zu aktualisieren. Die Änderungen sollen zu mehr Transparenz im Sinne der Verbraucher führen. Im November 2025 wurden die EU-Vorgaben mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften“ in nationales Recht übersetzt. Die Änderungen an Honig-, Konfitüren- sowie Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung sind seit dem 14. Juni 2026 in Kraft.

 

Das Comeback der Erdbeermarmelade

Vor den Änderungen war der Begriff „Marmelade“ für Erzeugnisse aus Zitrusfrüchten reserviert. Fruchtaufstriche aus Erdbeeren, Kirschen oder Aprikosen mussten – oft entgegen der Gewohnheit vieler Verbraucher – als „Konfitüre“ deklariert werden. Diese strikte Trennung ist vorbei. Hersteller dürfen Produkte aus Kern- und Steinobst nun wahlweise wieder als „Konfitüre“ oder „Marmelade“ bezeichnen. Reine Zitrusprodukte werden zur klaren Unterscheidung als „Zitrusmarmelade“ ausgewiesen.

Für bestimmte Fruchtmischungen gelten künftig weitergehende Herkunftsangaben auf dem Etikett. Zudem hat sich der Mindestfruchtgehalt für Konfitüre von 350 auf 450 Gramm pro Kilogramm erhöht. Konfitüre mit der Qualitätsbezeichnung „Extra“ muss mindestens 500 Gramm Frucht pro Kilogramm enthalten.

 

Verpflichtende Ursprungskennzeichnung für Honig

Bei Honig muss das Ursprungsland, in dem der Honig erzeugt wurde, auf dem Etikett angegeben werden. Hat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem Land, so sind die Ursprungsländer, in denen der Honig erzeugt wurde, in absteigender Reihenfolge zusammen mit dem entsprechenden Gewichtsanteil in Prozent anzugeben.

 

Drei neue Kategorien bei Fruchtsäften

Als Reaktion auf die steigende Nachfrage nach Produkten mit geringerem Zuckergehalt führt die Richtlinie drei neue Produktkategorien ein: „zuckerreduzierter Fruchtsaft“, „zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat“ und „konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft“. Diese drei Bezeichnungen dürfen nur verwendet werden, wenn dem Fruchtsaft mindestens 30% des natürlich vorkommenden Zuckers entzogen wurden. „Entscheidend ist hierbei, dass die Zuckerreduzierung nicht durch den Einsatz von Süßungsmitteln ausgeglichen wurde. Außerdem dürfen keine Angaben zu gesundheitlichen Vorteilen gemacht werden“, kommentiert Antje Degner von der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern die neuen Regelungen. Darüber hinaus dürfen Fruchtsäfte künftig den Hinweis „Fruchtsäfte enthalten nur von Natur aus vorkommenden Zucker“ tragen. Damit sollen sie sich klarer von Nektaren abgrenzen, denen Zucker zugesetzt werden darf.

 

Übergangsregelung schafft Entlastung

Um Handel und Hersteller durch die Änderungen nicht über Gebühr zu belasten, wurden Übergangsregelungen erlassen. Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bisher geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiterhin in den Verkehr gebracht werden.

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