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Zum Jahreswechsel tritt das „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügig entlohnten Beschäftigung in Kraft“. Durch die Neuregelung werden die Entgeltgrenzen für geringfügig Beschäftigte („Minijob“) von 400 auf 450 Euro und bei Beschäftigungsverhältnisses in der Gleitzone („Midijob“) von 800 auf 850 Euro angehoben.
© Zum Jahreswechsel tritt das „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügig entlohnten Beschäftigung in Kraft“. Durch die Neuregelung werden die Entgeltgrenzen für geringfügig Beschäftigte („Minijob“) von 400 auf 450 Euro und bei Beschäftigungsverhältnisses in der Gleitzone („Midijob“) von 800 auf 850 Euro angehoben. Neben der Anhebung der Entgeltgrenzen wird bei den Minijobbern die bisherige Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung in eine Versicherungspflicht umgewandelt. Der Minijobber muss somit künftig gegenüber seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag stellen, wenn er von der Rentenversicherungspflicht befreit werden möchte. Der Arbeitgeber hat diesen Antrag zu den Lohnunterlagen zu nehmen und die beantragte Befreiung an die Minijob-Zentrale im Rahmen des DEÜV-Verfahrens zu melden. Ein Muster für einen solchen Befreiungsantrag ist hier abrufbar. Von Fall zu Fall verschieden Problematisch ist, dass die zahlreichen Übergangsvorschriften der Neuregelung zum Teil zu unterschiedlichen Behandlungen von nach dem 31.12.2012 eingegangenen Beschäftigungsverhältnissen im Vergleich zu bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen führen. Weitergehende Informationen zur Neuregelung sind umfangreich abrufbar auf der Homepage der Minijobzentrale .
Branche aktuell

Änderung bei Verdienstgrenzen

Zum Jahreswechsel tritt das „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügig entlohnten Beschäftigung in Kraft“. Durch die Neuregelung werden die Entgeltgrenzen für geringfügig Beschäftigte („Minijob“) von 400 auf 450 Euro und bei Beschäftigungsverhältnisses in der Gleitzone („Midijob“) von 800 auf 850 Euro angehoben.

Zum Jahreswechsel tritt das „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügig entlohnten Beschäftigung in Kraft“. Durch die Neuregelung werden die Entgeltgrenzen für geringfügig Beschäftigte („Minijob“) von 400 auf 450 Euro und bei Beschäftigungsverhältnisses in der Gleitzone („Midijob“) von 800 auf 850 Euro angehoben. Neben der Anhebung der Entgeltgrenzen wird bei den Minijobbern die bisherige
Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung in eine Versicherungspflicht umgewandelt. Der Minijobber muss somit künftig gegenüber seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag stellen, wenn er von der Rentenversicherungspflicht befreit werden möchte. Der Arbeitgeber hat diesen Antrag zu den Lohnunterlagen zu nehmen und die beantragte Befreiung an die Minijob-Zentrale im Rahmen des DEÜV-Verfahrens zu melden. Ein Muster für einen solchen Befreiungsantrag ist hier abrufbar.

Von Fall zu Fall verschieden
Problematisch ist, dass die zahlreichen Übergangsvorschriften der Neuregelung zum Teil
zu unterschiedlichen Behandlungen von nach dem 31.12.2012 eingegangenen Beschäftigungsverhältnissen im Vergleich zu bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen führen.

Weitergehende Informationen zur Neuregelung sind umfangreich abrufbar auf der Homepage der Minijobzentrale .

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