on on on
© Pixabay
Branche aktuell

Achtung, Stichtag!

Der 30. Juni ist bei der Kurzarbeit und bei der Prüfung von Corona-Überbrückungshilfen ein wichtiges Datum, das Unternehmer fest im Blick haben sollten.

Den 30. Juni 2023 sollten sich Unternehmen nicht nur nicht mit dem Blick auf die Prüfung und mögliche Rückzahlung der Corona-Überbrückungshilfen rot im Kalender markieren. Denn dieser Stichtag spielt auch beim Thema „Kurzarbeitergeld“ eine große Rolle. Trotz der ausbleibenden wirtschaftlichen Erholung werden die Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld zum 30. Juni 2023 auslaufen. Gerade seit Beginn der Corona-Pandemie haben viele Unternehmen von den Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld profitiert und manches Unternehmen wäre ohne die Möglichkeit der Kurzarbeit sicherlich nicht mehr am Markt. „Jetzt stehen allerdings die Überprüfungen des beantragten und vorläufig bewilligten Kurzarbeitergeldes an, und darauf sollten sich Unternehmen administrativ und finanziell vorbereiten“, sagt Joachim Zobel, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Schultze & Braun.

Um für eine Prüfung durch die Agentur für Arbeit vorbereitet zu sein, sollten Unternehmen daher besonderes Augenmerk auf die nachfolgenden fünf Punkte legen und dafür sorgen, dass die entsprechenden Nachweise und Unterlagen vorliegen:

  • Neu- und/oder Ersatzeinstellungen,
  • besondere Abwesenheitszeiten (beispielsweise bei Erkrankung, Covid-19-Quarantäne, Mutterschutz, Elternzeit, Urlaub oder Freistellung),
  • geplante Arbeits- und Abwesenheitszeiten und Arbeitszeitmodell,
  • tatsächliche Arbeits- und Kurzarbeitszeiten,
  • Vermeidung der Kurzarbeit. 

 

Schlussabrechnung einreichen oder Fristverlängerung beantragen

Parallel dazu haben viele Unternehmen ab Juni 2020 so genannte Corona-Überbrückungshilfen beantragt und erhalten. Fast drei Jahre nach dem Start der Überbrückungshilfe I steht nun jedoch bei vielen krisengebeutelten Unternehmen die Überprüfung und die mögliche Rückzahlung von gewährten Hilfen an. Alle Unternehmen, die Überbrückungshilfe erhalten haben, sind dazu verpflichtet, selbst aktiv zu werden. Bis 30. Juni 2023 müssen sie eine Schlussabrechnung einreichen oder eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2023 beantragen. Wichtig ist: Die Schlussabrechnung muss zwingend von einem prüfenden Dritten abgegeben werden, also einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Die prüfenden Dritten sind es auch, die die Fristverlängerung bis Ende 2023 beantragen können, die automatisiert genehmigt werden soll. Unabhängig von einer möglichen Fristverlängerung gilt jedoch: Den Stichtag 30. Juni oder 31. Dezember zu reißen und die Schlussabrechnung verspätet abzugeben, ist nicht ratsam. Und auch ein Aussitzen führt im Fall der Schlussabrechnung nicht dazu, dass die Rückzahlung nach dem Motto „Wo keine Schlussabrechnung, da keine Rückforderung“ entfällt. Die Hilfen sind in den beiden genannten Fällen vielmehr in voller Höhe zurückzuzahlen.

Detaillierte Informationen der Fachkanzlei Schultze & Braun gibt es hier.

ArbeitsrechtCoronavirus

Marktplatz Digital

Das könnte Sie auch interessieren