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Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann ein wichtiger Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses (nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG) darstellen, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht. So lautete ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 12. Februar.
© Zum Hintergrund: Der Kläger absolvierte ein Ausbildung zum Bankkaufmann. Nachdem er mit dem Zählen des Nachttresors betraut worden war, stellte sich später heraus, dass der Kassenbestand einen Fehlbetrag in Höhe von 500 Euro aufwies. Nach Darstellung der Beklagten nannte der Kläger in einem Personalgespräch von sich aus die Höhe dieses Fehlbetrags, obwohl er nur auf eine unbezifferte Kassendifferenz angesprochen worden war. Die Beklagte hat das Berufsausbildungsverhältnis wegen des durch die Offenbarung von Täterwissen begründeten Verdachts der Entwendung des Fehlbetrags gekündigt. Der Kläger hielt die Kündigung aber für unwirksam, da ein Berufsausbildungsverhältnis nicht durch eine Verdachtskündigung beendet werden könne. Auch fehle es an seiner ordnungsgemäßen Anhörung. Ihm sei vor dem fraglichen Gespräch nicht mitgeteilt worden, dass er mit einer Kassendifferenz konfrontiert werden solle. Auf die Möglichkeit der Einschaltung einer Vertrauensperson sei er nicht hingewiesen worden. Zudem habe die Beklagte Pflichten aus dem Bundesdatenschutzgesetz verletzt. Im Zweifel Rat holen
Die Vorinstanzen haben nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die Revision hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Verdachtskündigung hat das Ausbildungsverhältnis beendet. Das Landesarbeitsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Umstände des Falles gewürdigt und insbesondere die Anhörung des Klägers zu Recht als fehlerfrei angesehen. Es bedurfte weder einer vorherigen Bekanntgabe des Gesprächsthemas noch eines Hinweises bzgl. der möglichen Kontaktierung einer Vertrauensperson. Auch Datenschutzrecht stand der Beweiserhebung und -verwertung nicht entgegen. Der Verband der Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) empfiehlt in Zweifelsfällen immer einen rechtlichen Rat einzuholen. Der VDAA steht dabei selbst gerne als Ansprechpartner zur Verfügung (www.vdaa.de).
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Verdachtskündigung kann rechtens sein

Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann ein wichtiger Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses (nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG) darstellen, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht. So lautete ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 12. Februar.

Zum Hintergrund: Der Kläger absolvierte ein Ausbildung zum Bankkaufmann. Nachdem er mit dem Zählen des Nachttresors betraut worden war, stellte sich später heraus, dass der Kassenbestand einen Fehlbetrag in Höhe von 500 Euro aufwies. Nach Darstellung der Beklagten nannte der Kläger in einem Personalgespräch von sich aus die Höhe dieses Fehlbetrags, obwohl er nur auf eine unbezifferte Kassendifferenz angesprochen worden war. Die Beklagte hat das Berufsausbildungsverhältnis wegen des durch die Offenbarung von Täterwissen begründeten Verdachts der Entwendung des Fehlbetrags gekündigt. Der Kläger hielt die Kündigung aber für unwirksam, da ein Berufsausbildungsverhältnis nicht durch eine Verdachtskündigung beendet werden könne. Auch fehle es an seiner ordnungsgemäßen Anhörung. Ihm sei vor dem fraglichen Gespräch nicht mitgeteilt worden, dass er mit einer Kassendifferenz konfrontiert werden solle. Auf die Möglichkeit der Einschaltung einer Vertrauensperson sei er nicht hingewiesen worden. Zudem habe die Beklagte Pflichten aus dem Bundesdatenschutzgesetz verletzt.
Im Zweifel Rat holen
Die Vorinstanzen haben nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die Revision hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Verdachtskündigung hat das Ausbildungsverhältnis beendet. Das Landesarbeitsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Umstände des Falles gewürdigt und insbesondere die Anhörung des Klägers zu Recht als fehlerfrei angesehen. Es bedurfte weder einer vorherigen Bekanntgabe des Gesprächsthemas noch eines Hinweises bzgl. der möglichen Kontaktierung einer Vertrauensperson. Auch Datenschutzrecht stand der Beweiserhebung und -verwertung nicht entgegen.
Der Verband der Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) empfiehlt in Zweifelsfällen immer einen rechtlichen Rat einzuholen. Der VDAA steht dabei selbst gerne als Ansprechpartner zur Verfügung (www.vdaa.de).

Gerichtsurteil

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