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Bäcker und Konditoren müssen für ihre Mitarbeiter ein klares Verbot aussprechen, um auf der sicheren Seite zu sein.
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Zugedröhnt am Arbeitsplatz?

Seitdem Cannabis in Deutschland legal konsumiert werden darf, ist die Verunsicherung groß, wie man als Arbeitgeber mit dieser Situation umgehen sollte bzw. muss. Hier ist es wichtig, sich vorab zu informieren und entsprechende Maßnahmen zu treffen.

Unternehmen müssen jetzt klare Regeln festlegen, wie sie mit der legalen Substanz während der Arbeitszeit umgehen. Ohne klare Regeln riskieren sie ihren Versicherungsschutz, besonders bei Arbeitsunfällen, warnt der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.

So sieht die Rechtslage aus

 

Bäcker und Konditoren sind gut beraten, sich hier zu informieren und die Regelung klar zu stellen. Denn das neue Gesetz sagt nichts über den Konsum von Cannabis während der Arbeit aus. In vielen Betriebsvereinbarungen von Unternehmen sind meist nur Regelungen zu Alkohol und illegalen Substanzen zu finden. Dadurch, dass Cannabis mit der Legalisierung nun aber nicht mehr unter illegale Substanzen fällt, kann dies dazu führen, dass ein Bier in der Mittagspause verboten, ein Joint aber erlaubt ist. Es gilt jedoch: Mitarbeiter dürfen sich im Betrieb nicht in einen Zustand versetzen, der die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsleistung stört. Das wirkt sich auch auf die Freizeitgestaltung des Arbeitnehmers aus. Der Arbeitnehmer muss in einem arbeitsfähigen Zustand sein. Somit schließt dies auch einen übermäßigen Drogenkonsum auf dem Weg zur Arbeit aus. Dies ergibt sich aus der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht. Trifft das Unternehmen keine Regelungen zu dem Konsum von berauschenden Mitteln, kann der Versicherungsschutz auf dem Spiel stehen. Besonders in Tätigkeiten, bei denen auch Kollegen gefährdet sein können, müssen Unfälle vermieden werden.

 

So sieht die Praxis aus

Es empfiehlt sich als Unternehmen beziehungsweise Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zu treffen, die den absoluten Drogenverbot regelt und festlegt, dass die Beweislast für die Arbeitsfähigkeit bei dem Arbeitnehmer liegt. Vorgesetzte und Schichtleiter sollten ferner geschult werden, Ausfallerscheinungen, die einen Rückschluss auf einen berauschten Zustand zulassen, erkennen zu können, damit entsprechend gehandelt werden kann.

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