Wenn in saisonalen Spitzenzeiten oder bei kurzfristigen Engpässen zusätzliche Hände gebraucht werden, greifen viele Betriebe auf Zeitarbeitskräfte zurück. Dabei kommt dem Arbeitsschutz besondere Bedeutung zu, gerade, wenn die „Neuen“ mitten im laufenden Betrieb einsteigen. Die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit der überlassenen Arbeitskräfte tragen Einsatzbetrieb und Zeitarbeitsunternehmen gleichermaßen. Grundsätzlich gilt: Alle Maßnahmen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, die für die Stamm-Belegschaft gelten, müssen auch für Leiharbeiter umgesetzt werden.
Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe hat jetzt dazu Empfehlungen ausgesprochen. Die BGN empfiehlt Unternehmen und Zeitarbeitsfirmen, die jeweiligen Einsatzorte im Betrieb gemeinsam zu begutachten und die notwendigen Schutzmaßnahmen abzustimmen. Eine sorgfältige Einweisung, die Bereitstellung von Schutzausrüstung wie auch die Integration in bestehende Abläufe seien unerlässlich. Werden personenbezogenen Präventionsmaßnahmen zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Einsatzbetrieb aufgeteilt, sollte das verbindlich in einer Arbeitsschutzvereinbarung festgehalten werden.
Gut informiert sein und alles richtig machen
Gut zu wissen sind zudem die Kriterien, die die Arbeitnehmerüberlassung vom Werkvertrag abgrenzen. Denn beim Werkvertrag liegt die Verantwortung für den Arbeitsschutz vollständig beim Auftragnehmer, also jenem Unternehmen, in dem die Mitarbeiter festangestellt sind. Nähere Informationen zum Thema gibt es auch hier und hier nachzulesen.










