Hier ist es wichtig für Bäcker und Konditoren, immer über die aktuelle gesetzliche Lage informiert zu sein. Was gilt, erläutert der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart. Hier ist als erstes festzuhalten, dass die Raumtemperatur im Büro unter die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers fällt. Bei den meisten Beschäftigten lässt die Fähigkeit zur Konzentration bei steigenden Temperaturen stark nach, egal ob im Homeoffice, im Büro oder in der Produktion. Hilfreich ist es in jedem Fall, ausreichend zu trinken, in den frühen Morgenstunden zu lüften und die kühleren Stunden für Aufgaben zu nutzen, die Körper oder Geist stark beanspruchen. Bei einem Büroarbeitsplatz hat der Arbeitgeber jedoch nach § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) für eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur zu sorgen: Belastungen durch Kälte oder Hitze sind demnach zu vermeiden. Da die Wahrnehmung jedoch von Fall zu Fall unterschiedlich sein kann und vor allem von der körperlichen Arbeitsbelastung abhängt, kann hier die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A3.5 (Raumtemperatur) weiterhelfen. Und das sind die Temperatur-Grenzwerte laut Arbeitsschutz-Verordnung: Bei einer Lufttemperatur im Raum von über 26 Grad hat der Arbeitgeber für Sonnenschutz zu sorgen. In Ausnahmefällen darf die Lufttemperatur höher sein, wenn die Außentemperatur höher ist. Dass der Raum 26 Grad nicht überschreiten soll, ist jedoch nicht zwingend, sondern eine arbeitswissenschaftliche Empfehlung.
Bei über 30 Grad Hitze im Büro muss der Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen ergreifen: z.B. angepasste Arbeitszeiten oder Getränke bereitstellen. Überschreitet die Temperaturanzeige die 35-Grad-Marke, ist der Raum ohne spezielle Maßnahmen für Hitzearbeit – wie Luftduschen oder Hitzeschutzkleidung – nicht mehr als Arbeitsraum geeignet. Zu diesen Schutzmaßnahmen gegen eine Überhitzung ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet. Die ASR A3.5 enthält hierzu einen abgestuften Pflichtenkatalog. Dazu gehört, dass Fenster und Oberlichter so beschaffen oder durch Jalousien abgedeckt sein müssen, dass die Arbeitsräume gegen übermäßige unmittelbare Sonneneinstrahlung geschützt sind. Der Arbeitsraum muss außerdem mit ausreichend Tageslicht versorgt, aber gleichzeitig eine übermäßige Erwärmung vermieden werden.
Hitzefrei nur in Ausnahmefällen
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Mitarbeiter bei über 26 Grad im Büro nach Hause gehen können. Wer sich einfach selbst hitzefrei im Büro verordnet und nach Hause geht, dem kann eine Abmahnung drohen. Mit einer Ausnahme: Tut der Arbeitgeber auch bei einer Temperatur von mehr als 30 Grad nichts, haben Mitarbeiter mit gesundheitlichen Problemen oder Schwangere im Regelfall das Recht, das Büro zu verlassen, sofern ihre Gesundheit durch die Hitze enorm gefährdet ist. Gelten für die Mitarbeiter Bekleidungsvorschriften im Unternehmen, so müssen sich diese grundsätzlich auch im Hochsommer daran halten, insbesondere wenn die Vorgaben Schutzkleidung betreffen. Eine Kleiderordnung, die bei Hitze Ausnahmen zulässt (etwa „kein Krawattenzwang bei einer Innentemperatur ab 25 Grad“), sollte klar geregelt sein. Dabei ist auch das Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrats zu berücksichtigen.